Index: 20/02 Familienrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: EheG §81;EheG §94 Abs1;GrEStG 1955 §10 Abs2 Z1; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1989/6, S 355;
FJ 1989/5, FJ-GVR S 1;
ÖStZB 1989, 287;
Rechtssatz: Bei der Aufteilung iSd § 81 EheG ist idR eine Gegenleistung nicht zu ermitteln. Bei dieser Aufteilung handelt es sich - selbst wenn sie rechtsgeschäftlich erfolgt - um einen Rechtsvorgang (ein Rechtsgesc... mehr lesen...