RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0107

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

20/02 Familienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EheG §81;
EheG §94 Abs1;
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/6, S 355; FJ 1989/5, FJ-GVR S 1; ÖStZB 1989, 287;

Rechtssatz

Bei der Aufteilung iSd § 81 EheG ist idR eine Gegenleistung nicht zu ermitteln. Bei dieser Aufteilung handelt es sich - selbst wenn sie rechtsgeschäftlich erfolgt - um einen Rechtsvorgang (ein Rechtsgeschäft) sui generis. Es wäre rechtlich verfehlt, einen Tausch oder einen tauschähnlichen Rechtsvorgang anzunehmen, weil jeder der (ehemaligen) Ehegatten aus der Verteilungsmasse etwas - in möglicherweise gleichem oder annähernd gleichem Umfang - erhält. Die Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG ist keine Gegenleistung, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160107.X03

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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