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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §81;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1989/6, S 355; FJ 1989/5, FJ-GVR S 1; ÖStZB 1989, 287;Rechtssatz
Bei der Aufteilung iSd § 81 EheG ist idR eine Gegenleistung nicht zu ermitteln. Bei dieser Aufteilung handelt es sich - selbst wenn sie rechtsgeschäftlich erfolgt - um einen Rechtsvorgang (ein Rechtsgeschäft) sui generis. Es wäre rechtlich verfehlt, einen Tausch oder einen tauschähnlichen Rechtsvorgang anzunehmen, weil jeder der (ehemaligen) Ehegatten aus der Verteilungsmasse etwas - in möglicherweise gleichem oder annähernd gleichem Umfang - erhält. Die Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG ist keine Gegenleistung, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160107.X03Im RIS seit
26.01.1989