Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** B*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei F*****-GmbH i.L., *****, vertreten ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG gestellte Begehren der Antragstellerin auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung zur Gänze ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Rechtliche Beurteilung Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (RIS-Justiz RS0107859) - ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.... mehr lesen...