Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** B*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei F*****-GmbH i.L., *****, vertreten durch die Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. April 2010, GZ 1 R 66/10f-39, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16. Jänner 2010, GZ 8 Cg 26/08p-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine außerordentliche Revision hat gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO gesondert die Gründe zu enthalten, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Revisionswerber beschränkt sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision auf die allgemeine Behauptung, dass nach ständiger Rechtsprechung eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen sei, eine gravierende Fehlbeurteilung, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht unkorrigiert bleiben dürfe, ein grober Fehler bei Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm sowie eine wesentliche Verkennung der Rechtslage eine revisible erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw § 505 ZPO begründen, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme. Eine gesonderte Anführung iSd § 506 Abs 1 Z 5 ZPO, in Bezug auf welche Punkte der Berufungsentscheidung durch welche konkreten Umstände im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO erfüllt seien, enthält die Zulassungsbeschwerde nicht. Derartiges kann auch nicht den Ausführungen des Revisionswerbers zur Begründung der einzelnen Revisionsgründe entnommen werden, in denen kein Bezug zu den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hergestellt wird.
Es genügt daher bezüglich der vom Revisionswerber schon in erster Instanz behaupteten Auflösung der Beklagten und nun neuerlich gerügten Nichtigkeit der Hinweis, dass eine (behauptete) Nichtigkeit, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr erfolgreich in der Revision gerügt werden kann (RIS-Justiz RS0042981 ua). Gleiches gilt hier für eine (angebliche) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf vom Erstgericht beigeschaffte Vorakten. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Vom Revisionswerber wird auch nicht dargetan, worin hier eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd § 502 Abs 1 ZPO liegen könnte.
Die Frage, ob einem Zeugen zu Recht gefolgt worden sei, obwohl er vor dem Erstgericht anders ausgesagt habe als bei früheren Vernehmungen in anderen Verfahren, betrifft keine Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO), sondern die nicht revisible Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0117019 ua). Letztere kann auch nicht unter dem Titel sekundärer Feststellungsmängel angefochten werden, abgesehen davon, dass auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird.
Was schließlich die Frage der Auslegung des Optionsvertrags der Parteien betrifft, ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Nur eine auffallende Fehlbeurteilung wäre im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0042776; RS0112106 ua). Eine solche liegt hier aber nicht vor. Die vom Revisionswerber geltend gemachten zusätzlichen Vereinbarungen der Parteien wurden von den Vorinstanzen verneint. Ob sie nach Auffassung des Revisionswerbers getroffen wurden, betrifft die nicht revisible Beweiswürdigung.
Zusammenfassend ist die außerordentliche Revision des Klägers mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Textnummer
E96174European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00038.10V.0121.000Im RIS seit
11.02.2011Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011