Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 26. 5. 2008 geschieden, wobei der Scheidungsausspruch am 26. 6. 2009 in Rechtskraft erwuchs. Am selben Tag beantragte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, wobei sie die Zuerkennung einer vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung von 340.000 EUR begehrte. Im Eigentum des Antragsgegners steht ein Miethaus mit neun Wohnungen. Eine Wohnung wird vom Antragsgegner bewohnt; die... mehr lesen...