Norm: EheG §68a Abs2
Rechtssatz: Die in § 68a Abs2 EheG aufgezählten Begriffe "Dauer der ehelichen Gemeinschaft", "Alter" und "Gesundheit" sind zu dem Begriff "Mangels an Erwerbsmöglichkeiten" als gleichrangige Kriterien für eine mögliche Ursache der Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit aufzufassen. Durch § 68a Abs 2 EheG soll der Ehegatte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein, dem aufgrund des Mangels an Erwerbsmög... mehr lesen...
Norm: EheG §68a Abs2
Rechtssatz: Auch in dem Fall, dass der Ehegatte erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung aus den im § 68a Abs 2 EheG genannten Gründen nicht oder nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, kann dies einen Unterhaltsanspruch begründen. Wobei die Unzumutbarkeit ihre Wurzeln in der einvernehmlichen ehebedingten Lebensgestaltung haben muss; ein Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Unzumutbarkeit (hier: Gesundheit... mehr lesen...