Norm
EheG §68a Abs2Rechtssatz
Auch in dem Fall, dass der Ehegatte erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung aus den im § 68a Abs 2 EheG genannten Gründen nicht oder nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, kann dies einen Unterhaltsanspruch begründen. Wobei die Unzumutbarkeit ihre Wurzeln in der einvernehmlichen ehebedingten Lebensgestaltung haben muss; ein Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Unzumutbarkeit (hier: Gesundheitszustand) und der Ehe ist hingegen nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118901Im RIS seit
21.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013