Norm: EheG §17EheG §36
Rechtssatz: Scheinerklärungen und Mentalreservationen sind ohne Bedeutung, es gilt was vor dem Standesbeamten erklärt wurde ohne Rücksicht darauf, ob die Erklärung zum Schein erfolgte oder der Wille vom Erklärungsinhalt bewußt abwich. Entscheidungstexte 6 Ob 232/69 Entscheidungstext OGH 08.10.1969 6 Ob 232/69 E... mehr lesen...