Norm
EheG §17Rechtssatz
Scheinerklärungen und Mentalreservationen sind ohne Bedeutung, es gilt was vor dem Standesbeamten erklärt wurde ohne Rücksicht darauf, ob die Erklärung zum Schein erfolgte oder der Wille vom Erklärungsinhalt bewußt abwich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056001Dokumentnummer
JJR_19691008_OGH0002_0060OB00232_6900000_001