RS OGH 1969/10/8 6Ob232/69

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Veröffentlicht am 08.10.1969
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Norm

EheG §17
EheG §36

Rechtssatz

Scheinerklärungen und Mentalreservationen sind ohne Bedeutung, es gilt was vor dem Standesbeamten erklärt wurde ohne Rücksicht darauf, ob die Erklärung zum Schein erfolgte oder der Wille vom Erklärungsinhalt bewußt abwich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 232/69
    Entscheidungstext OGH 08.10.1969 6 Ob 232/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056001

Dokumentnummer

JJR_19691008_OGH0002_0060OB00232_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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