Begründung: Die am 7.November 1963 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 31.August 1984, 1 Ob 636/84). Der Ehe der Streitteile entstammen die beiden Söhne Heinrich S***, geboren am 12.April 1965, und Norbert S***, geboren am 17. September 1966. Mit Übergabsvertrag vom 22.Februar 1971 übergab(en) die Eltern (der Vater) der Klägerin den Streitteilen je zur Hälfte den landwirtschaftli... mehr lesen...
Norm: ABGB §1266EheG §31 Abs2EheG §95
Rechtssatz: Mangels der hiefür erforderlichen Voraussetzungen kann auf das vertraglich vereinbarte Aufgriffsrecht nicht die für das gesetzlich eingeräumte Erklärungsrecht nach § 31 Abs 2 EheG bestimmte sechs - Monatsfrist oder die Frist des § 95 EheG analog angewendet werden. Entscheidungstexte 5 Ob 542/88 Entscheidungstext OGH 10.05.1988 5 O... mehr lesen...