Norm: EheG §112ZPO §503 Z2 CIa
Rechtssatz: Durch die Unterlassung der Anhörung des Vertreters der Klägerin im Berufungsverfahren wurde die auch Verfahrensvorschriften (Stellung von Anträgen nach dem neuen Ehegesetz) enthaltende Bestimmung des § 112 Abs 1 EheG verletzt, daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Entscheidungstexte 6 Ob 304/70 Entscheidungstext OGH 08.01.1971 6 Ob 304/... mehr lesen...
Norm: EheG §112
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 72 der 1.DVEheG enthielt nur eine Vorschrift für die Zukunft. Der bereits bestellte Ehebandsverteidiger hatte daher sein Amt so lange auszuüben, bis ihn das Gericht abberief (vgl Volkmar - Antoni, Großdeutsches Eherecht S 445). Insbesondere wurde eine von ihm erhobene Berufung nicht hinfällig. Alleinige Voraussetzung des Verfahrens nach § 112 Abs 1 EheG war es vielmehr, daß das Ehetrennungsverfah... mehr lesen...