RS OGH 1971/1/8 6Ob304/70

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Veröffentlicht am 08.01.1971
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Norm

EheG §112

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 72 der 1.DVEheG enthielt nur eine Vorschrift für die Zukunft. Der bereits bestellte Ehebandsverteidiger hatte daher sein Amt so lange auszuüben, bis ihn das Gericht abberief (vgl Volkmar - Antoni, Großdeutsches Eherecht S 445). Insbesondere wurde eine von ihm erhobene Berufung nicht hinfällig. Alleinige Voraussetzung des Verfahrens nach § 112 Abs 1 EheG war es vielmehr, daß das Ehetrennungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ehegesetzes am 01.08.1938 noch anhängig, also noch nicht rechtskräftig erledigt war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 304/70
    Entscheidungstext OGH 08.01.1971 6 Ob 304/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057794

Dokumentnummer

JJR_19710108_OGH0002_0060OB00304_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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