Norm: FOG §28 Abs3 Z6FOG §29 Abs1
Rechtssatz: Die Befugnisse des Generaldirektors der Nationalbibliothek ergeben sich nicht aus § 28 Abs 3 Z 6 FOG und auch nicht direkt aus § 29 Abs 1 FOG; eine nähere Umschreibung der Rechte des Generaldirektors enthält erst die auf Grund des § 29 Abs 1 FOG vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erlassene Bibliotheksordnung vom 08.06.1984. Auch aus dieser Bibliotheksordnung ergibt sich kein Recht des... mehr lesen...