Norm
FOG §28 Abs3 Z6Rechtssatz
Die Befugnisse des Generaldirektors der Nationalbibliothek ergeben sich nicht aus § 28 Abs 3 Z 6 FOG und auch nicht direkt aus § 29 Abs 1 FOG; eine nähere Umschreibung der Rechte des Generaldirektors enthält erst die auf Grund des § 29 Abs 1 FOG vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erlassene Bibliotheksordnung vom 08.06.1984. Auch aus dieser Bibliotheksordnung ergibt sich kein Recht des Generaldirektors zur Abgabe von Erklärungen namens der Republik Österreich, womit sie sich gegenüber Dritten verpflichtet, die Benützung der Bestände über die Bestimmungen des § 4 der Bibliotheksordnung hinaus einzuschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058825Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00387_8500000_003