Entscheidungsgründe: I.1. Dem Beschwerdeführer wurde für das Kalenderjahr 1973 Umsatzsteuer in der Höhe von 9010,32 S vorgeschrieben. Nach Abzug der Vorsteuern von 9163,14 S verblieb eine Umsatzsteuer-Gutschrift von 153 S. Einen Kürzungsbetrag gem. §23 UStG 1972 rechnete das Finanzamt nicht ab. Die vom Beschwerdeführer wegen der Nichtanwendung des §23 UStG 1972 erhobene Berufung wies die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. mit Bescheid vom 6. Dezember 1976 als unbegründ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5UStG 1972 §23
Rechtssatz: Umsatzsteuergesetz 1972; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Auslegung des §23 Entscheidungstexte B 31/77 Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.1980 B 31/77 Schlagworte Umsatzsteuer ... mehr lesen...