Mit Straferkenntnis des Magistrates Graz, Steueramt, vom 03.07.1998, GZ.: A8aP-03/14/0030/M-2, wurde Dr. K H zur Last gelegt, er habe als Tourismusinteressent trotz Aufforderung und erfolgter Einmahnung durch den Magistrat Graz die Beitragserklärung für das Jahr 1996 nicht abgegeben. Er habe es als Beitragspflichtiger unterlassen, auf Verlangen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Landesfremdenverkehrsabteilung, vom 09.06.1997 bis spätestens 30.06.1997 den für die Beitragsberech... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 1 Z 5 Stmk TourismusG gelten nur solche Personen als beitrags(erklärungs)pflichtige Tourismusinteressenten, die in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG selbständig ausüben. Dies ist nicht der Fall bei jenen Umsätzen, welche bei Fleischuntersuchungen von Tierärzten und Fleischbeschauern getätigt werden, da diese Umsätze nach § 2 Abs 5 Z 1 UStG nicht umsatzsteuerbar sind (siehe den Erlass des BM für Finanzen vom 23.5.1995). Sc... mehr lesen...