Nach § 1 Z 5 Stmk TourismusG gelten nur solche Personen als beitrags(erklärungs)pflichtige Tourismusinteressenten, die in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG selbständig ausüben. Dies ist nicht der Fall bei jenen Umsätzen, welche bei Fleischuntersuchungen von Tierärzten und Fleischbeschauern getätigt werden, da diese Umsätze nach § 2 Abs 5 Z 1 UStG nicht umsatzsteuerbar sind (siehe den Erlass des BM für Finanzen vom 23.5.1995).