Der Beschwerdeführer wurde als Geschäftsführer der W GesmbH mit Haftungsbescheid des Finanzamtes M gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der genannten GesmbH im Ausmaß von S 347.169,-- in Anspruch genommen. In diesem Betrag war Umsatzsteuer Oktober bis Dezember/1987 in Höhe von S 203.562,-- und Lohnsteuer für Dezember 1987 und Jänner 1988 von S 97.330,-- enthalten. Bei den verbleibenden Rest handelt es sich um Säumniszuschlag, Dienstgebe... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1972 §78 Abs3;GmbHG §18;UStG 1972 §19;
Rechtssatz: Die Nichtabfuhr der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer durch den Geschäftsführer einer GmbH stellt jedenfalls eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung dar, unabhängig von z... mehr lesen...