Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef und Christine B***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil sie in Gablitz, Christine B***** als Geschäftsführerin sowie Josef B***** als Gesellschafter und mit der faktischen Geschäftsführung Betrauter der Firma A*****, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den im § 21 UStG 1972 (1994) entsprechenden Voranmeldungen, insbesondere durch Nichtabgabe... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaUStG §16 Abs3 Z1UStG §21
Rechtssatz: Bei Uneinbringlichkeit einer (steuerpflichtigen) Forderung schon im Voranmeldezeitraum entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 21 UStG. Entscheidungstexte 11 Os 114/99 Entscheidungstext OGH 18.01.2000 11 Os 114/99 European Case ... mehr lesen...
Norm: UStG §16 Abs3 Z1
Rechtssatz: Eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ist spätestens dann uneinbringlich geworden, wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mit ihrem Eingang bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens) in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann und sie somit objektiv wertlos ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...