Norm
UStG §16 Abs3 Z1Rechtssatz
Eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ist spätestens dann uneinbringlich geworden, wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mit ihrem Eingang bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens) in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann und sie somit objektiv wertlos ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112989Dokumentnummer
JJR_20000118_OGH0002_0110OS00114_9900000_002