Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses M*****gasse 40, in dem sich zahlreiche Bestandobjekte befinden. Eines davon wurde mit Mietvertrag vom 3. 3. 2003 an den Beklagten vermietet. Dabei wurde unter anderem ein (wertgesicherter) Hauptmietzins von 900 EUR monatlich vereinbart und der Anteil des Mietobjekts an den Betriebskosten des Hauses mit 12,97 % festgelegt. In Punkt 6. eines Anhangs zum Mietvertrag findet sich folgende Bestimmung, die nach vorangegangenen Gespräch... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller (der Drittantragsteller als Rechtsnachfolger der zum 31. 8. 1997 aus dem Mietverhältnis ausgeschiedenen Evelyn K*****) waren von Anfang Oktober 1996 bis Ende Juli 1998 gemeinsam Hauptmieter einer 161 m2 großen Wohnung im Haus ***** das den Antragsgegnern gehört. Sie hatten die Wohnung zum Zweck eines Hochschulstudiums gemietet. Der vereinbarte Mietzins von S 10.000,-- zuzüglich USt monatlich enthielt auch ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsg... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 1.1.1969 Hauptmieter eines als Geschäftslokal und Wohnung genutzten Objekts im Haus *****, das den Antragsgegnern gehört. Das Bestandobjekt ist 275,83 m2 groß, wovon 174,65 auf Geschäftsräumlichkeiten (einen 19,65 m2 großen Verkaufsraum im Erdgeschoß sowie Kellerräumlichkeiten mit Abstellraum, Vorraum, Werkstätten, Lagerraum und WC mit einer Nutzfläche von insgesamt 154,51 m2) und 101,67 m2 auf die Wohnung entfallen. Vor 1969 war im Mietgeg... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs2UStG 1994 §10 Abs1UStG 1994 §10 Abs2 Z4 lita
Rechtssatz: § 15 Abs 2 MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. Im Normalfall beträgt diese Umsatzsteuer 20 Prozent (§ 10 Abs 1 UStG 1994); es ist jedoch der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent anzuwenden, wenn Grundstücke für Wohnzwecke vermietet werden (§ 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG 1994). Den Fall einer Grundstü... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs2UStG 1994 §10 Abs1UStG 1994 §10 Abs2 Z4 lita
Rechtssatz: § 15 Abs 2 MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. Im Normalfall beträgt diese Umsatzsteuer 20 Prozent (§ 10 Abs 1 UStG 1994); es ist jedoch der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent anzuwenden, wenn Grundstücke für Wohnzwecke vermietet werden (§ 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG 1994). Den Fall einer Grundstü... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller hat mit dem Kaufvertrag vom 21. Oktober 1983 die mit Wohnungseigentum an der Wohnung 7 verbundenen 139/962 und die mit Wohnungseigentum an der Garage 11 verbundenen 12/962 Anteile an der Liegenschaft EZ 794 KG Pötzleinsdorf mit dem Haus Eckpergasse 39-41 in 1180 Wien erworben. Sein Wohnungseigentum ist seit 1983 einverleibt. Am 9. August 1984 beantragte er, dem Gegner als Verwalter der Liegenschaft die Legung der Rechnung über das vorausgegangene Kal... mehr lesen...
Norm: UStG 1972 §10 Abs2 Z6
Rechtssatz: Die Regelung des § 10 Abs 2 Z 6 UStG soll die Wohnungseigentümer mit Wohnungsmietern gleichstellen und die Betriebskosten in beiden Fällen durch einen ermäßigten Steuersatz begünstigen. Entscheidungstexte 5 Ob 63/86 Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 63/86 Veröff: ImmZ 1987,77 = MietSlg XXXVIII/57 ... mehr lesen...
Norm: UStG 1959 §10 Abs2
Rechtssatz: Von einer verdeckten Überwälzung der Umsatzsteuer kann nur dann gesprochen werden, wenn die Umsatzsteuer vom Verkäufer in den Kaufpreis einkalkuliert wird. Die offene Überwälzung der Umsatzsteuer ist nur in den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen zulässig, sonst nichtig. Entscheidungstexte 8 Ob 117/63 Entscheidungstext OGH 30.04.1963 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 CIIbUStG §10 Abs2
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen das Verbot der Überwälzung der USt begründet nur eine relative Nichtigkeit dieser Vereinbarung (so bereits 1 Ob 305/55). Entscheidungstexte 1 Ob 39/58 Entscheidungstext OGH 29.01.1958 1 Ob 39/58 5 Ob 126/68 Entscheidungstext OGH 28.08.1968 5 Ob 126/68 ... mehr lesen...