Begründung: Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit damals deutschem Wohnsitz, eröffnete am 9. 1. 2003 bei der beklagten österreichischen Bank ein Nummernkonto und ein Nummernwertpapierdepot. Er bestätigte dabei, die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und Sonderbedingungen für die Nutzung des Online Broking der Direktanlage in Österreich ebenso erhalten, gelesen und zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben wie die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und Sonderbedingungen für d... mehr lesen...