Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: ?1.) Sie haben als Eigentümer und somit Betreiber der elektrischen Anlage in Wien, S.-straße, Wohnung 5, zu verantworten, dass entgegen § 9 Abs. 2 ETG 1992, wonach der Betreiber einer elektrischen Anlage den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen... mehr lesen...