Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Mai 1991 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 1989 festgesetzt. Sie hat hiebei die von der Beschwerdeführerin einbekannten Einkünfte aus Kapitalvermögen (und zwar Zinsen aus Spareinlagen und aus festverzinslichen österreichischen Wertpapieren) nach dem Tarif versteuert. Die Finanzbehörde hat bei der Bemessung der Ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Mai 1991 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 1989 festgesetzt. Sie hat hiebei die von der Beschwerdeführerin einbekannten Einkünfte aus Kapitalvermögen (und zwar Zinsen aus Spareinlagen und aus festverzinslichen österreichischen Wertpapieren) nach dem Tarif versteuert. Die Finanzbehörde hat bei der Bemessung der Ei... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5KStG 1988 §8 Abs4 Z2KWG §23EStG 1988 §27 Abs1 Z4EStG 1988 §37 Abs1 Z3
Leitsatz: Keine Verletzung im Gleichheits- und Eigentumsrecht durch
Vorschreibung von Einkommensteuer auf Zinserträge ohne Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes für Einkünfte aus offenen Ausschüttungen und
ohne Abzug der entrichteten Vermöge... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5KStG 1988 §8 Abs4 Z2KWG §23EStG 1988 §27 Abs1 Z4EStG 1988 §37 Abs1 Z3
Leitsatz: Keine Verletzung im Gleichheits- und Eigentumsrecht durch
Vorschreibung von Einkommensteuer auf Zinserträge ohne Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes für Einkünfte aus offenen Ausschüttungen und
ohne Abzug der entrichteten Vermöge... mehr lesen...