Die beschwerdeführerende GmbH ermittelt den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. März. Im Wirtschaftsjahr 1993/94 (in der Zeit vom April bis Oktober 1993) hat die Beschwerdeführerin Software angekauft (Anschaffungskosten 1,083.000 S). Strittig ist, ob für diese Anschaffung bei der Veranlagung 1994 ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 30 % der Anschaffungskosten (Ansicht der Beschwerdeführerin) oder lediglich in Höhe von 10 % der Ansc... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §10 Abs4 idF 1993/818;EStG 1988 §10a;KStG 1988 §7 Abs6;SteuerreformG 1993 Art1 Z65;VwRallg;
Rechtssatz: Die Änderung des § 10 Abs 4 EStG 1988 durch das SteuerreformG 1993 (Absenkung des Investitionsfreibetrages für unkörperliche Wirtschaftsgüter) ist ab der Veranlagung 1994 anzuwenden. Dem § 10a EStG 1988 wur... mehr lesen...