RS Vwgh 1998/5/26 98/14/0016

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs4 idF 1993/818;
EStG 1988 §10a;
KStG 1988 §7 Abs6;
SteuerreformG 1993 Art1 Z65;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Änderung des § 10 Abs 4 EStG 1988 durch das SteuerreformG 1993 (Absenkung des Investitionsfreibetrages für unkörperliche Wirtschaftsgüter) ist ab der Veranlagung 1994 anzuwenden. Dem § 10a EStG 1988 wurde für unkörperliche Wirtschaftsgüter durch § 10 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl 1993/818 derogiert. Die durch das SteuerreformG 1993 normierte Änderung ist auch schon für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Jahr 1994 enden und daher gem § 7 Abs 6 KStG 1988 bei der Veranlagung für das Jahr 1994 zu erfassen sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140016.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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