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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §10 Abs4 idF 1993/818;Rechtssatz
Die Änderung des § 10 Abs 4 EStG 1988 durch das SteuerreformG 1993 (Absenkung des Investitionsfreibetrages für unkörperliche Wirtschaftsgüter) ist ab der Veranlagung 1994 anzuwenden. Dem § 10a EStG 1988 wurde für unkörperliche Wirtschaftsgüter durch § 10 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl 1993/818 derogiert. Die durch das SteuerreformG 1993 normierte Änderung ist auch schon für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Jahr 1994 enden und daher gem § 7 Abs 6 KStG 1988 bei der Veranlagung für das Jahr 1994 zu erfassen sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140016.X01Im RIS seit
11.07.2001