Entscheidungsgründe: I. Im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung 1980 ist unter Nr. 266 folgender Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 22. Oktober 1988 über gesellschaftliche und gesellige Veranstaltungen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts als Betriebe gewerblicher Art, veröffentlicht: "Aus gegebenem Anlaß wird eröffnet, daß nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen die Durchführung gesellschaftlicher oder geselliger entgeltlicher Veranstaltun... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandErlaß des Bundesministers für Finanzen vom 22.10.80 über gesellschaftliche und gesellige Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts als Betriebe gewerblicher Art. AÖF 266/1980KStG 1966 §2
Leitsatz: Aufhebung eines als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Erlasses des
Bundesministers für Finanzen über gese... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Marktgemeinde Lustenau betreibt mehrere Kindergärten. Das Finanzamt Feldkirch vertrat nach Durchführung einer Betriebsprüfung die Ansicht, die von der Gemeinde betriebenen Kindergärten seien nicht als Betrieb gewerblicher Art iSd §2 Abs3 UStG 1972 iVm §2 KStG 1966 anzusehen, weil die durch die Kindergärten erzielten Einnahmen in Höhe von S 10,- monatlich pro Kind in einem derart krassen Mißverhältnis zum Aufwand - im Jahre 1975 S 525,- monatlich pro ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5KStG 1966 §2UStG 1972 §2 Abs3
Rechtssatz: UStG 1972; Körperschaftsteuergesetz 1966; keine Bedenken gegen §2 Abs3 UStG 1972 und §2 Körperschaftsteuergesetz; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung dieser Bestimmungen Entscheidungstexte B 121/79 Entscheidun... mehr lesen...