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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung eines als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Erlasses des Bundesministers für Finanzen über gesellschaftliche und gesellige Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts als Betriebe gewerblicher Art mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt; Gesetzwidrigkeit des alleinigen Abstellens auf die Dauer der Betätigung zur Beurteilung des Charakters solcher VeranstaltungenRechtssatz
Bei dem Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 22.10.80, AÖF 266/1980, nach dem die Durchführung gesellschaftlicher oder geselliger entgeltlicher Veranstaltungen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts erst dann einen Betrieb gewerblicher Art iSd §2 KStG 1966 begründet, wenn solche Veranstaltungen innerhalb eines Jahres an mehr als vier Tagen stattfinden oder mit solchen Veranstaltungen an mehr als drei Tagen gastgewerbliche Aktivitäten der Körperschaft verbunden sind, handelt es sich um eine verbindliche Norm, in der Rechte und Pflichten der Abgabepflichtigen gestaltet werden.
Als Rechtsverordnung hätte der Erlaß aber im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen.
Es ist aber auch keine gesetzliche Bestimmung zu finden, die es erlauben würde, bei der Beantwortung der Frage, ob die Betätigung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen und daher einen Betrieb gewerblicher Art darstellt, allein auf die Dauer der Betätigung abzustellen. Die Verordnung ist daher auch inhaltlich gesetzwidrig.
(Anlaßfall B1291/91, E v 15.03.93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Körperschaftsteuer, Körperschaften öffentlichen Rechts, Verordnung, RechtsV, VerwaltungsV, Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, VfGH / Prüfungsgegenstand, Kundmachung VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V94.1992Dokumentnummer
JFR_10069685_92V00094_01