Norm: EisbEG §23 Abs2JN §28MG §1
Rechtssatz: Behauptet der Eigentümer eines dem MG unterliegenden Hauses, daß er durch die Bestimmungen über Zinsbildung und Kündigungsbeschränkungen enteignet wurde, so ist ausgehend von dieser Behauptung die Zuständigkeit nach dem EisbEG zu prüfen; eine Ordination findet im Hinblick auf § 23 Abs 2 EisbEG nicht statt. Allein deswegen, weil das Erstgericht meint, daß für den Anspruch des Antragstellers das von ih... mehr lesen...
Norm: EisbEG §23 Abs2
Rechtssatz: Wurde die Enteignung schon vorgenommen, so kann § 23 Abs 2 EisbEG nur dahin verstanden werden, daß dasjenige Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Fand aber kein formelles Enteignungsverfahren statt, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die behauptete Enteignung stattgefunden haben soll. Entscheidungstexte ... mehr lesen...