RS OGH 1975/5/7 5Nd20/75

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Veröffentlicht am 07.05.1975
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Norm

EisbEG §23 Abs2

Rechtssatz

Wurde die Enteignung schon vorgenommen, so kann § 23 Abs 2 EisbEG nur dahin verstanden werden, daß dasjenige Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Fand aber kein formelles Enteignungsverfahren statt, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die behauptete Enteignung stattgefunden haben soll.

Entscheidungstexte

  • 5 Nd 20/75
    Entscheidungstext OGH 07.05.1975 5 Nd 20/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058049

Dokumentnummer

JJR_19750507_OGH0002_0050ND00020_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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