Norm
EisbEG §23 Abs2Rechtssatz
Wurde die Enteignung schon vorgenommen, so kann § 23 Abs 2 EisbEG nur dahin verstanden werden, daß dasjenige Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Fand aber kein formelles Enteignungsverfahren statt, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die behauptete Enteignung stattgefunden haben soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058049Dokumentnummer
JJR_19750507_OGH0002_0050ND00020_7500000_003