Norm: EisbEG §21EisbEG §24krnt ElektrizitätsG 1969 §24
Rechtssatz: Das Verfahren zur Festsetzung des Entschädigungsbetrages bildet eine Einheit. Begehrt eine Partei eine Neufestsetzung bei Gericht, macht sie keinen neuen Anspruch geltend. Für ein bereits vor dem 13.09.1969 bei der Verwaltungsbehörde anhängig gewesenes Verfahren gilt daher für die gerichtliche Neufestsetzung nach diesem Stichtag das krnt ElektrizitätsG 1952. ... mehr lesen...