Norm
EisbEG §21Rechtssatz
Das Verfahren zur Festsetzung des Entschädigungsbetrages bildet eine Einheit. Begehrt eine Partei eine Neufestsetzung bei Gericht, macht sie keinen neuen Anspruch geltend. Für ein bereits vor dem 13.09.1969 bei der Verwaltungsbehörde anhängig gewesenes Verfahren gilt daher für die gerichtliche Neufestsetzung nach diesem Stichtag das krnt ElektrizitätsG 1952.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058020Dokumentnummer
JJR_19740905_OGH0002_0070OB00146_7400000_002