Norm: EisbEG §20. GBG §85 Abs2Geo §58 Abs2
Rechtssatz: Das Ansuchen der zuständigen politischen Behörde auf Anmerkung der Enteignung im Grundbuch hat die genaue Bezeichnung der enteigneten Grundstücke, der Einlage, in der die Enteignung anzumerken sei und der zu verständigenden Personen zu enthalten oder wenigstens Behelfe vorzulegen, aus denen diese Umstände entnommen werden können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...