Norm
EisbEG §20. GBG §85 Abs2Rechtssatz
Das Ansuchen der zuständigen politischen Behörde auf Anmerkung der Enteignung im Grundbuch hat die genaue Bezeichnung der enteigneten Grundstücke, der Einlage, in der die Enteignung anzumerken sei und der zu verständigenden Personen zu enthalten oder wenigstens Behelfe vorzulegen, aus denen diese Umstände entnommen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058014Dokumentnummer
JJR_19740626_OGH0002_0050OB00143_7400000_001