Norm: ABGB §365EisbEG §18JN §1
Rechtssatz: Wenn Vorschriften Entschädigungen vorsehen, ist dies als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage anzusehen. Im Anwendungsbereich des EisbEG kann die Zulässigkeit des Rechtswegs eines klagsweise geltend gemachten Anspruchs auf Enteignungsentschädigung nicht auf § 365 ABGB gestützt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 174/17t Entscheidungstext ... mehr lesen...