Norm: EisbKrV §21
Rechtssatz: Vor dem Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung ohne Schrankenanlagen oder Blinklichtanlage bei witterungsbedingten äußerst schlechten Sichtverhältnissen und Wahrnehmungsverhältnissen muß sich der Fahrzeuglenker persönlich oder auf andere Weise (etwa durch Beiziehung eines oder notfalls mehrerer Einweiser) Gewißheit verschaffen, daß er dies gefahrlos tun kann. In letzter Konsequenz muß das Übersetzen bis zum Wegfall der... mehr lesen...