Norm
EisbKrV §21Rechtssatz
Vor dem Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung ohne Schrankenanlagen oder Blinklichtanlage bei witterungsbedingten äußerst schlechten Sichtverhältnissen und Wahrnehmungsverhältnissen muß sich der Fahrzeuglenker persönlich oder auf andere Weise (etwa durch Beiziehung eines oder notfalls mehrerer Einweiser) Gewißheit verschaffen, daß er dies gefahrlos tun kann. In letzter Konsequenz muß das Übersetzen bis zum Wegfall der genannten Verhältnisse unterlassen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058439Dokumentnummer
JJR_19731109_OGH0002_0110OS00022_7300000_001