RS OGH 1973/11/9 11Os22/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1973
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Norm

EisbKrV §21

Rechtssatz

Vor dem Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung ohne Schrankenanlagen oder Blinklichtanlage bei witterungsbedingten äußerst schlechten Sichtverhältnissen und Wahrnehmungsverhältnissen muß sich der Fahrzeuglenker persönlich oder auf andere Weise (etwa durch Beiziehung eines oder notfalls mehrerer Einweiser) Gewißheit verschaffen, daß er dies gefahrlos tun kann. In letzter Konsequenz muß das Übersetzen bis zum Wegfall der genannten Verhältnisse unterlassen werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 22/73
    Entscheidungstext OGH 09.11.1973 11 Os 22/73
    Veröff: ZVR 1974/269 S 381

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058439

Dokumentnummer

JJR_19731109_OGH0002_0110OS00022_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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