Der Beschwerdeführer ist Zeitsoldat mit dem Titel "Oberwachtmeister"; er wird beim Militärkommando Oberösterreich verwendet. Mit dem am 9. Juni 1994 schriftlich ergangenen Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Militärkommandos Oberösterreich - das gegenständliche Disziplinarverfahren wurde als Kommandantenverfahren (§ 23 Z. 1, §§ 55 bis 63 HDG 1985) durchgeführt - wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt, weil er... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Zeitsoldat mit dem Titel "Oberwachtmeister"; er wird beim Militärkommando Oberösterreich verwendet. Mit dem am 9. Juni 1994 schriftlich ergangenen Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Militärkommandos Oberösterreich - das gegenständliche Disziplinarverfahren wurde als Kommandantenverfahren (§ 23 Z. 1, §§ 55 bis 63 HDG 1985) durchgeführt - wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt, weil er... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §10 Abs7;ADV §7 Abs5 Z2;ADV §7 Abs5 Z3;ADV §9 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Eine Dienstunfähigkeit, die dem Befehlenden nicht bekannt ist, könnte einen Tatbestand gem § 7 Abs 5 Z 2 ADV oder § 7 Abs 5 Z 3 ADV erfüllen, wonach dem Befehlsempfänger das Recht zu Einwendungen gegeben wird. Solange der Soldat eine die Befolgung des Befehls in seinen Augen hinderliche Verletzung oder Kra... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §10 Abs7;ADV §7 Abs5 Z2;ADV §7 Abs5 Z3;ADV §9 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Eine Dienstunfähigkeit, die dem Befehlenden nicht bekannt ist, könnte einen Tatbestand gem § 7 Abs 5 Z 2 ADV oder § 7 Abs 5 Z 3 ADV erfüllen, wonach dem Befehlsempfänger das Recht zu Einwendungen gegeben wird. Solange der Soldat eine die Befolgung des Befehls in seinen Augen hinderliche Verletzung oder Kra... mehr lesen...