Der Beschwerdeführer steht als Offizier des österreichischen Bundesheeres im Dienstrange eines Brigadiers in einem öffentlich-rechtlichern Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Heeresmaterialamt. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe I. von etwa Anfang September 1994 bis etwa Sommer 1996 zu Frau C.B., einer verheirateten Angehörigen des Heeresmaterialamtes/Führungsabteilung (HMatA/Fü), die zumindest zeitweise d... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §4 Abs1;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;WehrG 1990 §47 Abs1;
Rechtssatz: Ranghohe Offiziere mit - zumindest zeitweiser - Vorgesetztenfunktion sind aus der Gruppe der sonstigen Beamten dienstrechtlich (und besoldungsrechtlich) besonders hervorgehoben. Diese hervorgehobene Stellung bedingt aber auch besondere Anforderu... mehr lesen...