Index
43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
ADV §4 Abs1;Rechtssatz
Ranghohe Offiziere mit - zumindest zeitweiser - Vorgesetztenfunktion sind aus der Gruppe der sonstigen Beamten dienstrechtlich (und besoldungsrechtlich) besonders hervorgehoben. Diese hervorgehobene Stellung bedingt aber auch besondere Anforderungen an deren Verhalten: von § 43 Abs 2 BDG 1979 ist nicht nur dienstliches, sondern auch außerdienstliches Verhalten erfasst, aus dem eine negative Auswirkung auf die Ausübung dieser Funktion erwartet werden kann. Dabei ist im Beschwerdefall dienstliches von außerdienstlichem Verhalten nicht zu trennen, weil der betreffende ranghohe Offizier diesen dienstlichen Bezug selbst immer wieder durch Einbeziehung von Mitarbeitern seiner Dienststelle hergestellt hat (hier: Gegenstand des disziplinären Vorwurfs waren nicht die konkreten, in der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses beispielhaft angeführten Handlungen, sondern war ein für Dritte wahrnehmbares Gesamtverhalten, welches dem Ansehen des Bundesheeres und seiner Angehörigen abträglich sein konnte; zwar gehen zwischenmenschliche Beziehungen - seien diese nun ERNST gemeint oder lediglich SPIEL - primär nur die Betroffenen an und unterfallen daher dem außerdienstlichen Bereich, bei deren Beurteilung grundsätzlich ein milderer Maßstab anzulegen ist; diese Einschätzung ändert sich jedoch, wenn und insoweit der Betroffene selbst den Dienstbezug durch mangelnde Diskretion oder bewusste Indiskretion in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise herstellt, indem er Kollegen und Mitarbeiter in das Verhältnis einbezog; gerade in Hinblick auf den hohen Dienstrang des Betroffenen hätte es diesem angelegen sein müssen, integres Vorbild seiner Mitarbeiter zu sein und ein seinem Rang entsprechendes Verhalten an den Tag zu legen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090079.X07Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013