Norm: ABGB §1295 IIb1ABGB §1295 IId2ADV §4AHG §1 Cd11WehrG §44
Rechtssatz: Die Verpflichtung der Vorgesetzten und ihrer Beauftragten, für einen ordnungsgemäßen Zustande der Aufenthaltsräume, aber auch der Wege und Stiegen in der Kaserne zu sorgen, gehört zu den öffentlich - rechtlichen Fürsorgepflichten und ist eine mit der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe des Bundesheeres in engem Zusammenhang stehende Nebenpflicht aus der allein bestehenden... mehr lesen...