Norm
ABGB §1295 IIb1Rechtssatz
Die Verpflichtung der Vorgesetzten und ihrer Beauftragten, für einen ordnungsgemäßen Zustande der Aufenthaltsräume, aber auch der Wege und Stiegen in der Kaserne zu sorgen, gehört zu den öffentlich - rechtlichen Fürsorgepflichten und ist eine mit der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe des Bundesheeres in engem Zusammenhang stehende Nebenpflicht aus der allein bestehenden öffentlich - rechtlichen Beziehung zwischen dem Bunde und den Grundwehrdienern, Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen können nur nach dem AHG geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0031310Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0010OB00010_8600000_001