Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Am 17.02.2015 brachten die Beschwerdeführer in einem Schreiben vor, dass sie als Eltern gesetzlich zur Vertretung ihrer am XXXX geborenen Tochter berechtigt und verpflichtet seien sowie dass beide im Besitz einer Handysignatur seien, was sie durch die Vorlage von Kopien diverser Urkunden und Bestätigungen belegen konnten. In diesem Schreiben beantragten sie einerseits als gesetzliche Vertreter, es möge ihrer mj. Tochter eine Bürgerkarte bzw.... mehr lesen...