TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/26 W101 2113843-1

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

ABGB §865
B-VG Art. 133 Abs4
E-GovG §7 Abs1
StZRegBehV 2009 §2
StZRegBehV 2009 §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W101 2113843-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX und der XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Christine FIDLER-FASSMANN, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.06.2015, Zl. DSB-D433.003/0001-DSB/2015, betreffend die Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 (StZRegBehV 2009) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 17.02.2015 brachten die Beschwerdeführer in einem Schreiben vor, dass sie als Eltern gesetzlich zur Vertretung ihrer am XXXX geborenen Tochter berechtigt und verpflichtet seien sowie dass beide im Besitz einer Handysignatur seien, was sie durch die Vorlage von Kopien diverser Urkunden und Bestätigungen belegen konnten. In diesem Schreiben beantragten sie einerseits als gesetzliche Vertreter, es möge ihrer mj. Tochter eine Bürgerkarte bzw. Handysignatur ausgestellt werden, und andererseits im eigenen Namen, es möge ihnen als Vertreter auf ihren eigenen Handysignaturen jeweils eine Vertretungsvollmacht eingetragen werden.

Auf der einen Seite wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.06.2015, Zl. DSB-D433.003/0001-DSB/2015, den Antrag der Minderjährigen vom 17.02.2015 auf Ausstellung einer Bürgerkarte bzw. Handysignatur zurück. Gegen den zurückweisenden Bescheid erhoben die Beschwerdeführer als gesetzliche Vertreter der Minderjährigen fristgerecht eine Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.09.2017, Zl. W101 2113680-1/8E, entschied. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und blieb unangefochten.

Auf der anderen Seite wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.06.2015, Zl. DSB-D433.003/0001-DSB/2015, die Anträge der Beschwerdeführer vom 17.02.2015 auf Eintragung der Vertretungsvollmacht ab. In diesem abweisenden Bescheid hielt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht fest:

Die Eintragung gesetzlicher Vollmachten sei in § 9 Abs. 2 StZRegBehV 2009 grundsätzlich vorgesehen. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die bzw. der Vertretene oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person mit der Bürgerkarte die Richtigkeit der Angaben zum Vollmachtsverhältnis bestätige, oder geeignete Urkunden vorgelegt würden und glaubhaft gemacht werde, dass die bzw. der Vertretene von der Eintragung Kenntnis habe.

Die erste Alternative könne insoweit ausgeschlossen werden, als die mj. Tochter der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Angaben zum Vollmachtsverhältnis mangels geschäftsfähigen Alters weder selbst abgeben, noch rechtsgültig jemanden dazu beauftragen könne. Das Vorliegen einer gesetzlichen Vertretung alleine reiche nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 StZRegBehV 2009 nicht aus.

Alternativ könnten jedoch geeignete Urkunden vorgelegt werden, sofern die bzw. der Vertretene glaubhaft von der Eintragung Kenntnis habe. Auch diese Eintragungsvoraussetzung sei insoweit nicht erfüllt, als die mj. Tochter der Beschwerdeführer mangels geschäftsfähigen Alters eine solche Kenntnis nicht gültig erlangen könnte.

Gegen den abweisenden Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in der sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen folgendermaßen begründeten:

Beide Varianten des § 9 Abs. 2 StZRegBehV 2009 würden von der belangten Behörde ausgeschlossen werden, da sie ausführe, dass ihre Tochter kein geschäftsfähiges Alter habe und dadurch weder rechtsgültig jemand mit der Vertretung beauftragen könne, noch mangels Alters eine solche Einsicht gültig erlangen könne. Die Freigabe der Vollmachtsvertretung scheitere jedoch auch schon daran, dass ihrer unmündigen Tochter die Ausstellung einer Bürgerkarte verwehrt werde, wobei hier auf die beiliegend zweite Beschwerde verwiesen werde.

Gemäß § 158 ABGB seien sie als Obsorgeberechtigte in allen Belangen berechtigt und verpflichtet ihr Kind zu vertreten. Während sie also berechtigt seien, physisch auf das Magistratische Bezirksamt zu gehen und im Namen ihrer Tochter für sie eine Meldebestätigung zu erlangen oder für sie Rechtsgeschäfte abzuschließen, sollten sie dies nach der Rechtsauslegung der Datenschutzbehörde nicht sein. Diese Rechtsauslegung wäre vom Gesetzgeber nicht gewünscht und entspreche auch nicht den tatsächlichen Umständen.

Vielmehr würde seitens der Datenschutzbehörde die Möglichkeit zur manuellen Eintragung von Vollmachtsverhältnissen abgeschafft und automatisiert bzw. werde nur noch die Möglichkeit zur Selbstfreigabe mittels Bürgerkarte akzeptiert. Diese einseitige Gesetzesauslegung seitens der Datenschutzbehörde sei rechtswidrig.

Als Beilagen zu den Beschwerden legten die gesetzlichen Vertreter der mj. Beschwerdeführerin diverse Schreiben und zu sieben verschiedenen Gesetzen Auszüge aus dem RIS vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid wurde am 16.06.2015 rechtswirksam zugestellt, weshalb die 4-wöchige Beschwerdefrist am 14.07.2015 geendet hat.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.07.2015 nicht bei der Datenschutzbehörde, sondern beim Bundesverwaltungsgericht direkt mittels Boten eingebracht. Diese (falsch eingebrachte) Beschwerde wurde am 13.07.2015 per DHL-Sendung mit zwei Schreiben der Gerichtsabteilung W195 des Bundesverwaltungsgerichtes weitergeleitet.

Die Beschwerde ist bei der Datenschutzbehörde am 14.07.2015 - also am letzten Tag der Beschwerdefrist - eingelangt.

1.2. Zum Gegenstand der Eintragungen der Vertretungsvollmachten:

Die Beschwerdeführer beantragten am 17.02.2015 im eigenen Namen, dass ihnen als Vertreter auf ihren beiden Handysignaturen jeweils eine (von ihrer mj. Tochter erteilten) Vertretungsvollmacht iSd § 9 Abs. 2 StZRegBehV 2009 eingetragen werden solle.

Maßgebend ist gegenständlich, dass die am XXXX geborene mj. Tochter der Beschwerdeführer als Vertretene aufgrund ihres Alters nicht geschäftsfähig ist und infolgedessen keine Vertretungsvollmachten erteilen kann.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Gerichtsakten und den Verwaltungsakten zu den beiden Bescheiden der belangten Behörde vom 09.06.2015, Zl. DSB-D433.003/0001-DSB/2015.

Zu den Feststellungen betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. Übergabe an den Zustelldienst DHL siehe insbesondere den - im Verwaltungsakt aufliegenden - Aktenvermerk der belangten Behörde vom 16.07.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 (StZRegBehV 2009) enthält keine Gesetzesbestimmung über ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Datenschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 1 E-GovG idF BGBl. I Nr. 83/2013 die dafür zuständige Stammzahlenregisterbehörde.

3.3.2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen

§ 2 und § 9 Abs. 2 StZRegBehV 2009 idgF maßgebend, die wie folgt lauten:

§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 StZRegBehV 2009 idF BGBl. II Nr. 330/2009 (Eintragungsstellen)

(1) Die Eintragungsstelle hat die Identität der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers festzustellen und die Personenbindung einzutragen.

(2) Eintragungsstellen sind

1. die Stammzahlenregisterbehörde

2. in deren Auftrag tätige Behörden

3. in deren Auftrag tätige Zertifizierungsdienstanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen.

§ 9 StZRegBehV 2009 idF BGBl. II Nr. 330/2009 (Stellvertretung; Eintragung eines Vollmachtsverhältnisses)

(1) Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Ersuchen der Vertreterin bzw. des Vertreters ein Vollmachtsverhältnis auf deren bzw. dessen Bürgerkarte einzutragen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung ist der Bestand einer gesetzlichen Stellvertretung oder eines Vollmachtsverhältnisses, welcher der Stammzahlenregisterbehörde insbesondere dadurch nachzuweisen ist, dass

-1. die bzw. der Vertretene oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person mit der Bürgerkarte die Richtigkeit der Angaben zum Vollmachtsverhältnis bestätigt, oder

2. geeignete Urkunden vorgelegt werden und glaubhaft gemacht wird, dass die bzw. der Vertretene von der Eintragung Kenntnis hat.

(3) Die Stammzahlenregisterbehörde hat den Vertretungs-Datensatz zu erstellen und diesen auf der Bürgerkarte der Vertreterin bzw. des Vertreters einzutragen. Der Vertretungs-Datensatz hat eine eindeutige Bezeichnung (Seriennummer), die erforderlichen Angaben zum Vollmachtsverhältnis und die Stammzahl der bzw. des Vertretenen zu enthalten.

(4) Sobald die Stammzahlenregisterbehörde den Vertretungs-Datensatz erstellt hat oder die Erstellung des Vertretungs-Datensatzes fehlgeschlagen ist, hat sie die bei ihr noch vorhandene Stammzahl der bzw. des Vertretenen unverzüglich zu löschen.

(5) Die Stammzahlenregisterbehörde hat für Ersuchen gemäß Abs. 1 ein Webformular und, sofern erforderlich, eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Wie sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 StZRegBehV 2009 ergibt, sind als Voraussetzung für die Eintragung eines Vollmachtsverhältnisses der Stammzahlenregisterbehörde nachzuweisen, dass die bzw. der Vertretene oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person mit der Bürgerkarte die Richtigkeit der Angaben zum Vollmachtsverhältnis bestätigt (erste Alternative) oder geeignete Urkunden vorgelegt werden und glaubhaft gemacht wird, dass die bzw. der Vertretene von der Eintragung Kenntnis hat (zweite Alternative).

Die gesamten Bestimmungen des E-GovG iVm der StZRegBehV 2009 zur Bürgerkarte setzen, ohne dies explizit zu nennen, die zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen voraus. Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen als mündige Minderjährige nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind - wie beispielsweise ein Handy -, frei verfügen und sich diesbezüglich auch verpflichten. Dementsprechend können mündige Minderjährige, die ein Handy besitzen, auch ein qualifiziertes Zertifikat beantragen und einen Zertifizierungsvertrag abschließen, sodass sie die Funktion einer Bürgerkarte bzw. Handysignatur nutzen können.

Die hier vorgenommene teleologische Auslegung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen des E-GovG iVm der StZRegBehV 2009 führt letztlich zum Ergebnis, dass unmündige und nicht geschäftsfähige Minderjährige wie im vorliegenden Fall vom Gesetzgeber bewusst ausgeschlossen wurden. Dies erscheint der zuständigen Einzelrichterin nicht nur vertretbar, sondern nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts sogar geboten, weil der Abschluss eines Zertifizierungsvertrages mit einem Minderjährigen unter sieben Jahren gemäß § 865 ABGB ohnehin nichtig wäre.

Auch die beiden oben erwähnten Alternativen des § 9 Abs. 2 StZRegBehV 2009 setzen die zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit der/des Vertretenen voraus.

Die erste Alternative des § 9 Abs. 2 StZRegBehV 2009 kann schon insofern ausgeschlossen werden, als die mj. Tochter der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Angaben zum Vollmachtsverhältnis mangels geschäftsfähigen Alters weder selbst abgeben, noch rechtsgültig jemanden dazu beauftragen könne.

Als zweite Alternative des § 9 Abs. 2 StZRegBehV 2009 könnten geeignete Urkunden vorgelegt werden, sofern die bzw. der Vertretene glaubhaft von der Eintragung Kenntnis habe. Auch diese Eintragungsvoraussetzung kann gegenständlich nicht erfüllt werden, da die mj. Tochter der Beschwerdeführer mangels geschäftsfähigen Alters eine solche Kenntnis überhaupt nicht gültig erlangen könnte.

Wie oben bereits festgestellt, ist im vorliegenden Fall die Vertretene aufgrund ihres Alters nicht geschäftsfähig und kann infolgedessen keine Vertretungsvollmacht erteilen.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 StZRegBehV 2009 als unbegründet abzuweisen.

3.3.3. Die zuständige Einzelrichterin hat keine Zweifel an der Verfassungskonformität der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen, sodass der diesbezüglichen Anregung zur "Vorlage und Prüfung an den bzw. durch den Verfassungsgerichtshof" nicht Folge geleistet wird.

3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 3 VwGVG entfallen, da sie von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt wurde.

3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur gegenständlichen Entscheidung bzw. Rechtsfrage hinsichtlich der Eintragung von Vertretungsvollmachten iSd § 9 Abs. 2 StZRegBehV 2009 fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Bürgerkarte, Datenschutzbehörde, Eintragungsvoraussetzungen,
Geschäftsfähigkeit, gesetzlicher Vertreter, Handysignatur,
Minderjährige, Stammzahlenregisterbehörde, Vollmacht,
Zertifizierungsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2113843.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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