Norm: BPGG §4a Abs5WrEinstV allg
Rechtssatz: Hinsichtlich des Pflegeaufwandes besteht dann, wenn Leidenszustände vorliegen, die im Sinne einer Einstufung in die Pflegegeldstufen 5 bis 7 zu prüfen sind, zwischen einer blinden und einer sehenden Person häufig kein wesentlicher Unterschied. Einem Blinden gebührt nur dann ein höheres Pflegegeld als das der Stufe 4, wenn bei ihm aufgrund funktionsbezogener Beurteilung ein Pflegebedarf im Sinne der §... mehr lesen...
Norm: BPGG §4a Abs4BPGG §4a Abs5BPGG §4a Abs6WPGG §4a Abs4WPGG §4a Abs5WPGG §4a Abs6WrEinstV §7
Rechtssatz: Bei Kindern vor der Vollendung des dritten Lebensjahres - sowohl nach den Bestimmungen des BPGG wie auch nach denen des WPGG - kommt es immer nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfes an, nicht aber auf eine sogleich zur Einstufung führende Diagnose. Eine verfassungskonforme Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine... mehr lesen...