RS OGH 2000/5/23 10ObS61/00v, 10ObS185/00d

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Norm

BPGG §4a Abs5
WrEinstV allg

Rechtssatz

Hinsichtlich des Pflegeaufwandes besteht dann, wenn Leidenszustände vorliegen, die im Sinne einer Einstufung in die Pflegegeldstufen 5 bis 7 zu prüfen sind, zwischen einer blinden und einer sehenden Person häufig kein wesentlicher Unterschied. Einem Blinden gebührt nur dann ein höheres Pflegegeld als das der Stufe 4, wenn bei ihm aufgrund funktionsbezogener Beurteilung ein Pflegebedarf im Sinne der §§ 1 ff WrEinstV von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich besteht und auch die für eine Einstufung in die Pflegegeldstufen 5 bis 7 gemäß § 4 WPGG jeweils vorgesehenen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113661

Dokumentnummer

JJR_20000523_OGH0002_010OBS00061_00V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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