Norm: BPGG §48bBPGG §48c
Rechtssatz: Nach § 48c Abs 10 BPGG soll Personen, denen von den Ländern zum 31. 12. 2011 ein Pflegegeld zur Vermeidung einer sozialen Härte geleistet wird, von Amts wegen mit Wirkung vom 1. 1. 2012 anstelle des bisher gewährten Pflegegeldes ein Pflegegeld nach den Bestimmungen des BPGG geleistet werden. Dieses Verschlechterungsverbot gilt gemäß § 48c Abs 2 iVm § 48b Abs 2 und 4 BPGG auch im Fall der Weitergewährung eine... mehr lesen...