Norm
BPGG §48bRechtssatz
Nach § 48c Abs 10 BPGG soll Personen, denen von den Ländern zum 31. 12. 2011 ein Pflegegeld zur Vermeidung einer sozialen Härte geleistet wird, von Amts wegen mit Wirkung vom 1. 1. 2012 anstelle des bisher gewährten Pflegegeldes ein Pflegegeld nach den Bestimmungen des BPGG geleistet werden. Dieses Verschlechterungsverbot gilt gemäß § 48c Abs 2 iVm § 48b Abs 2 und 4 BPGG auch im Fall der Weitergewährung eines rechtskräftig befristet gewährten Pflegegeldes in sogenannten Härtefällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129038Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018