Norm: BPGG §4 Abs6
Rechtssatz: Ausgehend von den Feststellungen, dass der Kläger sich „sehr stur“ verhält und Anweisungen nicht befolgt, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass jegliche erforderliche Betreuungsleistung durch das Verhalten des Klägers erschwert wird. In welchem konkreten zeitlichen Ausmaß sich diese Erschwerung ausdrückt, ist hingegen nicht wesentlich. Es sollen durch den Erschwerniszuschlag pflegeerschwerende Faktoren ... mehr lesen...