RS OGH 2017/10/5 7Rs59/17y

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Veröffentlicht am 05.10.2017
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Norm

BPGG §4 Abs6

Rechtssatz

Ausgehend von den Feststellungen, dass der Kläger sich „sehr stur“ verhält und Anweisungen nicht befolgt, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass jegliche erforderliche Betreuungsleistung durch das Verhalten des Klägers erschwert wird. In welchem konkreten zeitlichen Ausmaß sich diese Erschwerung ausdrückt, ist hingegen nicht wesentlich. Es sollen durch den Erschwerniszuschlag pflegeerschwerende Faktoren berücksichtigt werden, die bislang noch nicht Berücksichtigung fanden. Mit der Verwendung des Adjektivs „schwer“ wird ausgedrückt, dass eine bestimmte Mindestintensität der Verhaltensstörung erforderlich ist. Solange die EinstV keinen höheren pauschalen Erschwerniszuschlag als 25 Stunden pro Monat (im Schnitt somit weniger als eine Stunde pro Tag) vorsieht, wird andererseits auch kein allzu restriktiver Maßstab anzulegen sein (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 585).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000894

Im RIS seit

18.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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